AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Naturtheke GmbH

Stand: Februar 2026

Allgemeines

(1) Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Naturtheke GmbH, FN 523608 m, Taunleitner Straße 17, 4490 St Florian (im Folgenden kurz „Naturtheke“ genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird und umfassen Geschäfte über sämtliche Waren und auch Dienstleistungen, insbesondere für alle Aufträge zur Lohnfertigung, von Naturtheke (im Folgenden gemeinsam kurz „Produkte“ genannt).

(2) Diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

(3) Von diesen Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners von Naturtheke (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Naturtheke ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

I. Angebote und Kostenvorschläge

(1) Sämtliche Angebote und Voranschläge sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website von Naturtheke sind freibleibend und ohne Bindungswirkung und lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. Die verbindlichen und aktuellen Produktinformationen erhält der Auftraggeber bei Abgabe eines Anbots. Für die Richtigkeit des Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. Sämtliche Angebote und Voranschläge sowie Leistungsbeschreibungen dürfen ohne Zustimmung von Naturtheke weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Etwaige Angebote von Naturtheke werden ausschließlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich.

(3) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, ein Angebot über eine von Naturtheke hierfür bereitgestellte Internetplattform zu übermitteln. Durch deren Nutzung kommt weder ein Kaufvertrag noch ein sonstiges verbindliches Rechtsgeschäft automatisch zustande. Die Plattform dient ausschließlich der unverbindlichen Produktauswahl sowie der vereinfachten Übermittlung eines Angebots an Naturtheke.

(4) Ein Vertrag über Produkte kommt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Naturtheke oder durch Lieferung der bestellten Produkte zustande.

(5) Von Naturtheke übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und binnen 2 Tagen ab Zustellung unterfertigt an Naturtheke zu retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 2 Tagen ab Zustellung gilt die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig und vollständig anerkannt.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarungen sind Preise von Naturtheke (Euro-) Nettopreise ab Lieferwerk (Sitz der Naturtheke) ohne Nachlass und ohne Umsatzsteuer zzgl. allfälliger Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten. etc.) zwischen Bestellung und Lieferung und grds ohne Verpackung; je nach Art und Umfang der bestellten Produkte sowie dem hierfür erforderlichen Verpackungsmaterial – insbesondere bei Palettenlieferungen – können zusätzliche Verpackungs- und Nebenkosten anfallen. Naturtheke behält sich das Recht vor, derartige Kosten bis zu einem Betrag von € 20,00 ohne gesonderte vorherige Ausweisung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen. Übersteigen diese Kosten den Betrag von € 20,00, wird der Auftraggeber vorab darüber in der Auftragsbestätigung informiert. Kunden aus Drittländern, wie zB der Schweiz, wird je Auftrag bzw. je Rechnung zusätzlich die Position „Bankspesen n. EU“ in Rechnung gestellt. Die Anbotspreise basieren auf der vom Auftraggeber gewählten Produktzusammensetzung und gelten vorbehaltlich Produktbemusterung und der finalen Verpackungsabstimmung. 

(2) Mangels gegenteiliger Vereinbarung ist der Kaufpreis unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung gegen Vorkasse, jedenfalls vor Bereitstellung der Produkte zur Zahlung fällig.

(3) Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist Naturtheke berechtigt, pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus Terminverlust vereinbart und ist Naturtheke zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(4) Der Auftraggeber hat Spesen und Kosten, die Naturtheke durch Mahnung und zweckentsprechende Rechtsverfolgung entstehen, im gesetzlichen Umfang zu ersetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Rahmen für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die der Naturtheke zustehenden Mahn- und Inkassospesen soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen. Er verpflichtet sich im Speziellen, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die damit verbundenen Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWFJ überschreiten, zu ersetzen. Sofern Naturtheke das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber, pro Mahnung einen Betrag von EUR 12,00 (Euro zwölf), sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 5,00 (Euro fünf) zu bezahlen.

III. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

(1) Gegen Ansprüche von Naturtheke kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.

IV. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Produkte und seine Teile bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Auftraggebers alleiniges Eigentum von Naturtheke (Vorbehaltseigentum) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Produkte ohne schriftliche Zustimmung von Naturtheke unzulässig. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers anhängig, ist Naturtheke berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Produkt an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

 

(2) Für den Fall der von Naturtheke schriftlich genehmigten Weiterveräußerung oder anderweitigen Überlassung der Produkte an Dritte während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber verpflichtet, den Dritten über das Vorliegen des Eigentumsvorbehalts aufzuklären und ihm sämtliche Pflichten aus diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zu überbinden.

V. Rücktrittsrecht von Naturtheke

Naturtheke ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Vertragspflichten aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Hat der Auftraggeber den Vertragsrücktritt von Naturtheke schuldhaft verursacht, so ist Naturtheke berechtigt, ergänzend zu den Rückabwicklungsansprüchen einen pauschalierten Schadenersatzbetrag von 35% des Bruttorechnungsbetrages zu begehren. Handelt es sich um eine eigene individuelle Produktformulierung des Auftraggebers, die nicht dem Standardproduktportfolio von Naturtheke zuzuordnen ist, beträgt der pauschalierte Schadenersatzbetrag jedoch 100% des Bruttorechnungsbetrages unabhängig davon, ob die Entwicklung dieses Produkts durch Naturtheke oder den Auftraggeber erfolgt ist. Die Geltendmachung des pauschalierten Schadenersatzbetrag hindert Naturtheke jedoch nicht an der Geltendmachung eines allfällig darüberhinausgehenden tatsächlichen Schadens.

 

VI. Zur Verfügung gestellte Unterlagen:

Von Naturtheke körperlich zur Verfügung gestellte oder elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere Prospekte, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von Naturtheke. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Naturtheke. Die von Naturtheke ausgegebenen Unterlagen können von Naturtheke bei Nichterteilung eines Auftrages zurückgefordert werden.

 

VII. Markenschutz und CI-Guideline

Sämtliche von Naturtheke im Zuge der Vertragsanbahnung oder - erfüllung an den Auftraggeber übermittelten Grafiken, Logos, Icons, Bilder oder sonstigen Unterlagen sind urheberrechtlich und/oder markenrechtlich geschützt. Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, andere als die von Naturtheke zur Verfügung gestellten Grafiken, Logos, Icons, Bilder oder sonstigen Unterlagen mit Bezug zur Naturtheke oder zu deren Produkten zu verwenden.

 

VIII. Leistungsfristen und Leistungsausführung

(1)         Die Leistungsfristen bzw. -termine werden von Naturtheke nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung. Insbesondere die von Naturtheke im Zuge des Bestellvorgangs genannte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich zu verstehen und werden – sofern nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wird – nicht Vertragsgegenstand.

(2)         Vom Auftraggeber etwaig gestellte Fixtermine werden seitens Naturtheke nicht anerkannt, es sei denn, diese werden ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung als Fixtermin bestätigt.

(3)         Die tatsächliche Lieferzeit ist anhängig von Produktauswahl und Auftragsvolumen und wird in der Auftragsbestätigung angegeben. Der Lauf von Lieferfristen beginnt jedenfalls erst nach vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist Naturtheke einseitig berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen. Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Naturtheke verschuldet worden sind.

(4)         Ist Naturtheke durch höhere Gewalt (z.B. Streik, Naturkatastrophen) oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände an der Einhaltung einer allfällig vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist gehindert, informiert sie den Auftraggeber nach Möglichkeit über die voraussichtliche Verzögerung. Eine allenfalls vereinbarte Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich jeweils um die Dauer eines derartigen Ereignisses.

(5)         Im Falle eines von Naturtheke zu vertretenden Verzuges bezüglich eines wirksam vereinbarten Fixtermins ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Produkte oder die Erbringung der Leistung unter Androhung vom Vertragsrücktritt setzt. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.

(6)         Lieferungen und Leistungen von Naturtheke sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber erfüllt:

a)       Ab Werk: bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Auftraggeber hat die Produkte unverzüglich nach der Meldung der Versandbereitschaft zu übernehmen.

b)       Bei vereinbartem Erfüllungsort/Versand: Mit dem Abgang aus dem Lieferwerk. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist Leistungs- und Erfüllungsort 4490 St Florian, Österreich. 

Erteilt der Auftraggeber keinen ausdrücklichen Auftrag, ob die Ware von ihm selbst abgeholt wird oder der Versand durch Naturtheke organisiert werden soll, so ist Naturtheke berechtigt, den Transport auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen und die anfallenden Frachtkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Unabhängig davon bleibt der Erfüllungsort „ab Werk“ aufrecht.

Lässt der Auftraggeber die Ware selbst abholen, hat dies ausschließlich in Abstimmung mit Naturtheke hinsichtlich Abholort, Abholzeitraum und organisatorischer Rahmenbedingungen zu erfolgen.

(7)         Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung, gehen mit Erfüllung auf den Auftraggeber über. Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt der Tag, an dem das Produkt das Werk oder das Zwischenlager verlässt oder zur Verfügung des Auftraggebers gestellt wird und versandbereit ist. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder Naturtheke selbst im Auftrag des Auftraggebers den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

(8)         Der Auftraggeber ist für die korrekte zoll-, steuer- und lebensmittelrechtliche Einordnung und Behandlung der Produkte sowie für sonstige Abgaben und etwaige Genehmigungen selbst verantwortlich. Lieferverzögerungen und/oder Nichtlieferungen aufgrund etwaiger Zoll-, Steuer- sowie anderer behördlicher Genehmigungsprozesse (z.B. Aus- und Einfuhrgenehmigungen) fallen nicht in den Verantwortungsbereich von Naturtheke und führen nicht zum Lieferverzug. Lieferverzögerungen aufgrund von nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Beistellung von Rohstoffen, Verpackungen etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers und führen nicht zum Lieferverzug.

(9)         Naturtheke übernimmt auch dann keine Haftung für den Transport, wenn dieser für den Auftraggeber organsiert wird. Diesfalls werden die Transportkosten, deren Höhe je nach Ware, Menge und Transportart abweichen können, zuzüglich eines Aufschlages dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Naturtheke ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen, welche dem Auftraggeber diesfalls mit einem Aufschlag in Höhe von 15% weiterverrechnet werden kann.

(10)       Naturtheke ist berechtigt, eine Warenbestellung des Auftraggebers auch ohne dessen entsprechenden Wunsch in Teillieferungen auszuführen. In diesem Fall hat Naturtheke jedoch die dadurch entstehenden zusätzlichen Versandkosten selbst zu tragen. Für Mehrkosten aufgrund einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferung in Teilmengen hat der Auftraggeber einzustehen.

(11)       Naturtheke haftet nicht für Verlademängel. Sofern der Auftraggeber keine geeigneten Gerätschaften für die Abholung bereitstellt und dies für Naturtheke offensichtlich ist, ist Naturtheke berechtigt, die Verladung zu verweigern und die für die Bereitstellung zur Abholung angefallenen Kosten zu verrechnen.

(12)       Wird von Naturtheke eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Auftraggeber überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.

Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers gelagert. Die Lagergebühren hat der Auftraggeber zu tragen. Gleichzeitig ist Naturtheke berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl USt) als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches wird dadurch nicht berührt.

(13)       Durch produktionsbedingte Mehrmengen (vgl. Punkt IX. lit e) können sich die Versand- und Versicherungskosten erhöhen. Diese Mehrkosten werden dem Auftraggeber weiterverrechnet und gesondert ausgewiesen.

(14)       Ändert sich die Lieferanschrift des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, Naturtheke unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Erfolgt die Mitteilung verspätet, behält sich Naturtheke vor, einen Bearbeitungsaufwand in Höhe von € 75,00 in Rechnung zu stellen.

 

IX. Pflichten des Auftraggebers

a)           Inverkehrbringung und Hinweise

(1)         Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Produkte im Hinblick auf die Verkehrsfähigkeit und Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften (z.B. die zoll-, steuer- und lebensmittelrechtliche Einordnung), AMG/NEM-Einstufung, Packmittel (einschließlich Form, Abmessung, alle Texte), Transport und Lagerung ab Gefahrenübergang, Produktbeobachtung und Beobachtung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, insbesondere hinsichtlich Produkthaftung sowie die Beachtung von Schutzrechten Dritter.

(2)         Der Auftraggeber bringt sämtliche von Naturtheke aufgrund seines Auftrags produzierten und ihm ausgelieferten Produkte ausschließlich unter seiner Verantwortung in den Verkehr. Dieser ist als Inverkehrbringer allein dafür verantwortlich, dass alle gesetzlichen Vorgaben, die in den Ländern gelten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht wird, eingehalten werden.

(3)         Naturtheke ist nicht verpflichtet, rechtliche, regulatorische oder behördliche Prüfungen oder Beratungen durchzuführen. Insbesondere erfolgt keine Prüfung der Produkte auf ihre rechtliche Einstufung, Verkehrsfähigkeit, Zulassungspflicht oder Werbezulässigkeit im Absatzgebiet des Auftraggebers. Maßnahmen von Behörden, insbesondere Beanstandungen, Vertriebsverbote, Rückrufe, Einstufungen als Arzneimittel oder Auflagen, die auf der rechtlichen Bewertung des Produkts, seiner Zusammensetzung, Dosierung, Zweckbestimmung, Präsentation oder Kennzeichnung beruhen, begründen keinen Mangel der Leistung von Naturtheke und berechtigen den Auftraggeber nicht zu Gewährleistungs-, Rücktritts- oder Schadenersatzansprüchen.

(4)         Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, liegt die gesetzliche Produktanmeldung in der Verantwortung des Auftraggebers. Gleiches gilt für die Einholung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung durch ein zertifiziertes Labor.

(5)         Im Falle von beigestellten Rohstoffen und anderen Materialien trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit und Geeignetheit der beigestellten Rohstoffe und/oder Materialien.

(6)         Naturtheke gewährleistet lediglich, dass die Produkte nach dem jeweils anerkannten Stand der Technik hergestellt und die vertraglich vereinbarten Zusammensetzungen eingehalten werden (die Produkte insbesondere weder über- noch unterdosiert sind). Die Herstellung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Spezifikation unter Berücksichtigung technisch unvermeidbarer Schwankungen von bis zu ± 5 %. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung oder Haftung von Naturtheke, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit, Verkehrsfähigkeit, Zulassung, Registrierung oder das Inverkehrbringen der Produkte auf bestimmten nationalen oder internationalen Zielmärkten des Auftraggebers, ist ausgeschlossen.

b)          Schutzrechte Dritter

Der Auftraggeber versichert und bestätigt gegenüber Naturtheke, dass er – sofern erforderlich – über alle erforderlichen gewerblichen Schutzrechte verfügt und dass durch den Auftrag mit Naturtheke und die daraus resultierende Herstellung der Produkte keine Rechte Dritter verletzt werden. Naturtheke ist nicht zu einer Überprüfung von etwaigen Rechtsverstößen durch die Herstellung der Produkte verpflichtet.

c)           Analysen

(1)         Naturtheke ist nicht verpflichtet, mikrobiologische, schwermetall-, nährstoffbezogene oder sonstige Analysen durchzuführen. Diese werden nur auf expliziten Auftrag des Auftraggebers durchgeführt und wird im Umfang der vereinbarten Kosten dem Auftraggeber verrechnet.

(2)         Sofern der Auftraggeber die Probenahme selbst vornimmt und eine Analyse in einem zertifizierten Labor durchführen möchte, ist er verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen ab Erhalt der Produkte die Proben für die Laboranalyse zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die analytische Bestimmung von Inhaltsstoffen und Nährwertangaben.

Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Probenentnahme sorgfältig sowie unter Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen und hygienerechtlichen Vorgaben erfolgt. Insbesondere bei Bulkware (z. B. lose Kapseln) sind angemessene Maßnahmen zur Probenentnahme zu treffen, um Kontaminationen oder Qualitätsabweichungen zu vermeiden.

d)          Gesetzeskonforme Deklaration und Etikettierung

(1)         Die gesetzeskonforme Deklaration insb. aber nicht ausschließlich über Inhalt, Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit der Etikettierung, Kennzeichnung, Werbung und sonstiger produktbezogener Informationen, liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

(2)         Naturtheke kann auf Wunsch einen unverbindlichen Design- oder Textvorschlag für das Etikett zur Verfügung stellen. Eine rechtliche oder regulatorische Prüfung ist damit nicht verbunden.

(3)         Die endgültige Freigabe des Etiketts erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber, dass das Etikett allen rechtlichen Anforderungen des Zielmarktes entspricht.

e)           Produktionsbedingten Minder- oder Mehrmengen

Es kann zu produktionsbedingten Minder- oder Mehrmengen von bis zu ca. 10–12 % kommen. Solche Abweichungen gelten nicht als Mangel, sondern sind branchenüblich und technisch unvermeidbar. Mehrmengen sind vom Auftraggeber abzunehmen, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, und werden anteilig zum vereinbarten Stückpreis berechnet. Durch Mehrmengen können sich Versand- und Versicherungskosten erhöhen. Diese zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert ausgewiesen.

f)           Schad- und klaglos Haltung

Für den Fall, dass Naturtheke für etwaige Rechtsverstöße durch die Herstellung, Auslieferung und Export der Produkte haftbar gemacht werden sollte, stellt der Auftraggeber Naturtheke von sämtlichen Kosten zur Abwehr und Erledigung von Ansprüchen frei und verpflichtet sich, Naturtheke jeglichen durch die Inanspruchnahme entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch für entstehende Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Diese Regelung gilt auch, soweit Schutzrechte Dritter (z.B. Patentrechte) oder zoll-, steuer-, sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften durch das Herstellen oder Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes verletzt werden, insbesondere für den Fall des Exports der Ware durch den Auftraggeber in Gebiete außerhalb der Republik Österreich.

 

X. Gewährleistung

(1)         Gewährleistung wird von Naturtheke ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften der Produkte und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers. Verkehrsfähige Produkte gelten jedenfalls als mängelfrei.

(2)         Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB sind nur solche, die von Naturtheke ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben von Naturtheke (oder eines dritten Herstellers) etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.

(3)         Bei den von Naturtheke zur Werbung von Waren eingesetzten Lichtbildern handelt es sich teilweise um Musterbilder. Naturtheke haftet daher nicht dafür, dass Produkte exakt den zur Werbung verwendeten Lichtbildern entsprechen.

(4)         Es gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der Auftraggeber hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, längstens aber 7 Tage nach Kenntnisnahme zu rügen.

(5)         Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen von Naturtheke 6 Monate ab Bereitstellung der Produkte. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht.

(6)         Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen Naturtheke sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderungen von Zahlungsbedingungen.

(7)         Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Den Auftraggeber trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mängelfeststellung der Produkte, bei Bedarf auch im Wege einer labortechnischen Analyse, durch Naturtheke zu ermöglichen.

(8)         Rücksendungen von mangelbehafteten Produkten sind stets mit Naturtheke abzusprechen. Eine eigenständige Rücksendung und/oder Vernichtung der mangelbehafteten Produkte liegt im Risikobereich des Auftraggebers.

(9)         Naturtheke ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl von Naturtheke am Lieferort oder am Sitz von Naturtheke.

(10)       Für die von Naturtheke nicht selbst erzeugten Produkte haftet diese nicht, ist jedoch bereit, die ihr gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten.

(11)       Naturtheke ist keine Apotheke oder Lieferant von pharmazeutischen Produkten.

(12)       Die von Naturtheke angebotenen Produkte sollen nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und gesunde Lebensweise verwendet werden.

(13)       Bei der Einnahme von den angebotenen Produkten von Naturtheke ist ein verantwortungsvoller Umgang entscheidend, um Nebenwirkungen zu vermeiden. Dies betrifft vor allem die Einhaltung der empfohlenen Einnahme und Dosierung. Weiters müssen auch bekannte Unverträglichkeiten gegenüber bestimmten Inhaltsstoffen vor der Einnahme beachtet werden.

(14)       Die Information auf der Website von Naturtheke dient ausschließlich dazu, um die ernährungsspezifischen oder physiologischen Prozesse der angebotenen Produkte zu beschreiben. Die Beschreibungen und sonstigen Angaben zu den Produkten dienen nicht dem Zweck der Diagnose, Behandlung, Heilung oder Vorbeugung einer Krankheit oder eines Gesundheitszustandes. Keinesfalls ist sie dazu gedacht, um Empfehlungen oder Behandlungen eines Arztes zu ersetzen, oder eine Krankheit zu diagnostizieren oder zu behandeln.

(15)       Naturtheke haftet nicht für Aussagen, Versprechungen, ungenauen oder unrichtigen Produktangaben oder Einnahmeempfehlungen, welche von den unterschiedlichen Herstellern der Produkte gemacht werden.

(16)       Geringfügige bzw. bei Naturprodukten übliche Abweichungen oder Schwankungen z.B. bei Aussehen, Farbe, Geruch, Geschmack usw. sind kein Grund für Mängelrügen. Sie sind durch unterschiedliche Ernten oder Aufbereitungsarten zu begründen und stellen keine Qualitätsminderung dar.

(17)       Laborkosten sowie Behördenkosten im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung sind, insbesondere für zusätzliche Laboranalysen nach Mängelfeststellung, vom Auftraggeber zu tragen und werden keinesfalls von Naturtheke übernommen.

 

XI. Schadenersatz

(1)         Zum Schadenersatz ist Naturtheke in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Naturtheke ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet Naturtheke nicht. Die Haftung von Naturtheke verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Auftraggebers von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber binnen 3 Jahren ab vollständiger Leistungserbringung.

(2)         Ein etwaiges Verschulden von Naturtheke hat der Auftraggeber zu beweisen.

(3)         Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Naturtheke GmbH, aufgrund von Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen.

(4)         Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Pönale zulasten von Naturtheke vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht; die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ist ausgeschlossen.

(5)         Allfällig zu Recht bestehende Ersatzansprüche des Auftraggebers sind jedenfalls mit dem Wert der Auftragssumme des jeweiligen Auftrags begrenzt. 

(6)         Handelt es sich beim Auftraggeber wiederum um einen Verkäufer, so wird dessen Rückgriffsrecht gemäß § 12 PHG ausdrücklich ausgeschlossen.

(7)         Werden Änderungen unionsrechtlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsnormen oder sonstiger technischer Regelwerke während der Vertragslaufzeit vorgenommen, tritt damit keine Änderung der von den Vertragspartnern jeweils geschuldeten Leistung ein.

 

XII. Irrtumsanfechtung

Der Auftraggeber sowie Naturtheke verzichten wechselseitig auf das Recht, Rechtsgeschäfte wegen Irrtums im Sinne des § 871 ABGB anzufechten.

 

XIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

(1)         Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen Naturtheke und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4490 St Florian vereinbart.

(2)         Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3)         Die Vertragssprache ist mangels gegenteiliger Vereinbarung Deutsch.

 

XIV. Salvatorische Klausel

Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes am Nächsten kommt.